AGB Dienstevermarktung

Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit im Bereich der Vermittlung von Dienstleistungen

Präambel

Die Herweck AG ist ein ITK Großhändler und hat mit verschiedenen Netzbetreibern, Providern und Diensteanbietern Verträge abgeschlossen, die es Herweck erlauben, die Produkte und Telekommunikations-dienstleistungen über den Geschäftspartner an Endverbraucher und gewerbliche Abnehmer zu vermarkten.

Dieser Vertrag regelt die Vermarktung der Produkte und Dienstleistungen der Netzbetreiber, Provider und Dienstanbieter.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

 

1. Gegenstand der Zusammenarbeit

1.1     Der Geschäftspartner vermittelt über Herweck auf nicht exklusiver Basis (ohne Gebiets- und/oder Konkurrenzschutz) an einen Dienstanbieter (Netzbetreiber, Provider) Kunden (Teilnehmer, Anschlussinhaber), welche zukünftig das Angebot bzw. die Leistung des Dienstanbieters in Anspruch nehmen möchten.

1.2     Die Vermittlung umfasst das gesamte Leistungsspektrum von Herweck, insbesondere Mobilfunkanschlüsse, Festnetzanschlüsse, Mehrwertdienste, Internetzugänge, etc. Der Geschäftspartner ist nicht verpflichtet, sämtliche Leistungen aus dem Leistungsspektrum von Herweck gleichermaßen zu vermitteln oder anzubieten.

1.3     Der Geschäftspartner vermittelt Verträge ausschließlich in seinem Ladenlokal. Die Nutzung weiterer Vertriebswege, wie z.B. Vermittlung über Call-Center, Vermittlung von Verträgen am Arbeitsplatz oder im Bereich der Privatwohnung, Door-to-Door-Verträge, etc. bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Herweck, die vor der Nutzung der weiteren Vertriebswege einzuholen ist.

2. Ablauf der Vermittlung

2.1     Der Geschäftspartner hat den Kunden zunächst über das zu vermittelnde Produkt umfänglich und wahrheitsgemäß gemäß der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt zu informieren. Die Informationspflicht betrifft sowohl die Anwendung- und Nutzungsmöglichkeiten als auch die Vertragsbedingungen insbesondere die Kosten, die bei der Inanspruchnahme der gewünschten Leistung durch den Diensteanbieter entstehen. Der Geschäftspartner wird dem Kunden ferner vor Abgabe der Vertragserklärung eine Vertragszusammenfassung sowie vorvertragliche Informationen im Sinne des § 54 TKG auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Zudem muss der Geschäftspartner sicherstellen, dass dem Kunden vor Auftragserteilung der Hinweis auf ein Angebot mit einer maximalen Vertragslaufzeit von 12 Monaten gegeben wird (§ 56 Abs.1 TKG).

2.2     Bei Vertragsunterschrift überprüft der Geschäftspartner anhand eines Legitimationspapiers die Identität des Kunden. Darüber hinaus überprüft er die Authentizität der Unterschrift durch Vergleich der Unterschrift auf dem Auftrag mit derjenigen auf dem Legitimationspapier. Der Geschäftspartner bestätigt die Überprüfung und die Identität durch das Anbringen seines Stempels, seiner Unterschrift und die Eintragung seiner Kundennummer / UVO auf dem Auftrag.  

2.3     Der Geschäftspartner trägt dafür Sorge, dass ein Auftrag vollständig und plausibel ausgefüllt wird. Er leitet diesen im Original innerhalb der jeweils geltenden Frist an das jeweilige Scancenter des Diensteanbieters weiter. Der Geschäftspartner hat sich stets über die aktuell gültigen Adressen der Scancenter und über die Versandfristen bei Herweck zu informieren, da diese einem ständigen Wechsel unterliegen. Eine Übersicht der jeweils aktuell gültigen Versandadressen inklusive der Versandfristen steht jederzeit unter dem Link www.herweck.de/agb_dienstevermarktung_versandadressen zum Download bereit. Sofern der Geschäftspartner es versäumt, sich rechtzeitig zu informieren, geht dies zu seinen Lasten. Herweck ist jederzeit, insbesondere in den ersten 3 Monaten der Zusammenarbeit, berechtigt, den Geschäftspartner anzuweisen, den Original-Auftrag statt an den Diensteanbieter an Herweck zusenden.

2.4     Das Risiko der Postlaufzeit und des Verlustes der Aufträge auf dem Postweg liegt beim Geschäftspartner. Der Geschäftspartner haftet vollumfänglich für den Schaden, der Herweck dadurch entsteht, dass der Diensteanbieter Herweck wegen nicht oder nicht rechtzeitigem Vorliegen der Originalunterlagen in Anspruch nimmt. Ferner ist Herweck berechtigt, die bezahlten Provisionen einschließlich aller gewährten Zielprämien, WKZ, Boni und aller weiteren/sonstigen Provisionsbestandteile wegen nicht oder nicht vollständigem Vorliegen der Vertragsunterlagen (siehe Ziffer 6.3 (4) des Vertriebsvertrags) zurück zu belasten.

2.5     Ferner liegt die Annahme und die Ausführung des Auftrags beim Diensteanbieter und ist dem Einflussbereich von Herweck entzogen.

2.6     Der Versand der Unterlagen erfolgt mittels eines nachweisbaren bzw. verfolgbaren Transportweges (Einschreiben-Rückschein, Paket, …), bei welchem auch die erfolgreiche Zustellung dokumentiert wird. Den Originalverträgen ist eine tabellarische Aufstellung beizufügen, aus der detailliert ersichtlich ist, wie viele und welche Aufträge genau mit der Sendung an den Netzbetreiber geschickt wurden.

2.7     Ist dem Geschäftspartner eine Untervertriebspartnernummer (UVO) zugeteilt und übermittelt der Geschäftspartner seine Aufträge mittels eines PC-gestützten Aktivierungs- und Erfassungssystems direkt an den Diensteanbieter, so trägt er dafür Sorge, dass dem Diensteanbieter alle zur Abrechnung notwendigen Unterlagen (Originalauftrag mit Originalunterschrift des Kunden, Aktivierungsbestätigung aus dem Aktivierungsprogramm sowie die je nach Diensteanbieter erforderlichen Legitimationsunterlagen, insbesondere SEPA Mandat) innerhalb von 3 Tagen nach Übermittlung unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden. Kommt es durch ein Verschulden des Geschäftspartners zu Verzögerungen, so hat er Herweck die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu ersetzen.

2.8     Dem Geschäftspartner ist bewusst, dass die vorzeitige Aushändigung von Geräten vor der endgültigen Annahme des Auftrages durch den Dienstanbieter auf sein Risiko geschieht und bei Ablehnung des Auftrages durch den Dienstanbieter finanzielle Einbußen mit sich bringen kann. Die Freischaltung (Mitteilung der Rufnummer) stellt noch keine endgültige Annahme dar.

3. Mobilfunkkarten

3.1     Auf Anforderung hat der Geschäftspartner alle ihm kostenlos zur Verfügung gestellten, noch nicht aktivierten und sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Karten ungeöffnet und unbeschädigt an Herweck zu retournieren. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Karten nicht ordnungsgemäß zurückschickt, ist Herweck berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 8,00 € zzgl. MwSt. an den Geschäftspartner zu berechnen. Dem Geschäftspartner ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Herweck ist es gestattet, einen höheren Schaden nachzuweisen.

4. Vertragswidrige Vermittlung

4.1     Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Interessen von Herweck mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Hierbei ordnet er sein Vergütungsinteresse der Interessenswahrnehmungspflicht gegenüber dem Kunden und Herweck unter. Die Weisungen von Herweck sind zu beachten, soweit hierdurch die Selbständigkeit des Geschäftspartners in ihrem Kerngehalt nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere in folgenden Fällen wird er keine Aufträge annehmen:

  • Der Kunde ist minderjährig
  • Es bestehen Zweifel an der Bonität bzw. Seriosität des Kunden
  • Es liegen Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung der Dienstleistung vor
  • Der Kunde kann sich nicht ordnungsgemäß legitimieren

4.2     Der Geschäftspartner wirbt keine sogenannten „Strohmannkunden“ an, die keinen nennenswerten Verkehr über die vermittelte Dienstleistung (Vertragsprodukte) generieren und zum bloßen Zweck der Verprovisionierung geworben werden.

4.3     Dem Geschäftspartner werden bestimmte Untervertriebspartnernummern für einen bestimmten Standort zugeteilt, die von ihm für seine Tätigkeit ausschließlich zu verwenden sind und die zur Zuordnung der Abrechnungen und der Vergütung dienen. Diese VO-Nummern sind von dem Geschäftspartner entsprechend der Anweisungen des jeweiligen Netzanbieter und ausschließlich an dem von dem Geschäftspartner im UVO-Antrag angegebenen Standort zu verwenden.

4.4      In Fällen, in denen neben einem Mobilfunkvertrag dem Endkunden auch ein Mobilfunkgerät überlassen wird, ist der Geschäftspartner verpflichtet, die IMEI-Nummer im Auftragserfassungssystem des Netzbetreibers mitanzugeben. Der Geschäftspartner darf nur dasjenige Gerät an den Endkunden aushändigen, dessen IMEI-Nummer auch im Vertrag aufgeführt wird.

4.5       Passwörter (insbesondere Zugangskennungen), die den Geschäftspartnern für den Zugang zu Datenbanken von Herweck bzw. dem Diensteanbieter erteilt werden, sind streng geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

4.6       In Debit-Bereichen (z.B. Prepaid Produkte) vermittelt er keine Kunden, die lediglich einen Auftrag erteilen, um die Hardware unter dem Wert zu erhalten, jedoch die Dienstleistung des Anbieters nicht nutzen.

4.7       Kombiprodukte (sogenannte „Bundles“, eine Kombination aus Hardware und Vertrag) werden nur gemeinsam verkauft. Darüber hinaus nimmt der Geschäftspartner keinerlei technische Änderungen an den zur Verfügung gestellten Produkten vor. Ebenso ist es ihm untersagt, etwaige Guthaben auf Telefonkarten abzutelefonieren.

4.8       Vor der Umstellung des Kunden auf einen anderen Netzbetreiber oder Provider ist der Geschäftspartner verpflichtet, die schriftliche Einwilligungserklärung des Kunden einzuholen. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen in diesen Fällen erhebliche Kosten, die letztlich der Geschäftspartner zu tragen hätte. Hintergrund ist, dass fast alle Netzbetreiber strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben haben, dass sie keinen Kunden umstellen, ohne dass von diesem ein unterschriebener Auftrag vorliegt.

5. Vertragsbeziehungen

5.1     Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der jeweilige Diensteanbieter. Zwischen dem Kunden und Herweck kommen keine vertraglichen Beziehungen zustande. Der Geschäftspartner gibt keine Kontaktdaten von Herweck an den Kunden weiter.

5.2     Der Geschäftspartner ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Herweck und durch den Netzbetreiber berechtigt, für die Vermarktung Untervertreter einzusetzen. Herweck kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Auf die Zustimmung durch den Netzbetreiber hat Herweck jedoch keinen Einfluss. In diesen Fällen trägt der Geschäftspartner dafür Sorge, dass der Untervertreter diese Geschäftsbedingungen einhält. Für Verstöße des Untervertreter gegen diese Bedingungen haftet der Geschäftspartner.

6. Provision

6.1     Der Geschäftspartner erhält für die von ihm vermittelten Geschäfte eine Provision. Die Höhe der Provision ergibt sich aus der Vergütungsliste von Herweck in der jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision gültigen Fassung.

6.2     Die in der jeweils aktuellen Vergütungsliste niedergelegten Provisionen werden von Herweck nach billigem Ermessen einseitig festgesetzt. Insoweit gilt § 315 BGB. Der Geschäftspartner kann die jeweils aktuelle Vergütungsliste unter www.herweck.de einsehen oder sich von Herweck kostenlos per Brief oder Email zusenden lassen.

6.3     Insbesondere in folgenden Fällen ist Herweck von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei bzw. kann bereits gezahlte Vergütungen wieder zurückfordern:

  • bei Verträgen durch Vermittlung über Call-Center oder sonstige Vermarktungsformen gemäß Ziffer 1 dieses Vertrages, insbesondere Vermittlungen am Arbeitsplatz oder der Privatwohnung
  • bei Verträgen durch Vermittlung über Pooling (Vermittlung über eine einzige UVO-Kennung durch mehrere Fachhändler) und/oder nicht genehmigte Subpartnerstrukturen
  • bei Eigenaktivierungen bzw. Eigengeschäften auf den Namen oder die Firma des Geschäftspartners
  • bei Verträgen, zu denen die Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages eingereicht werden
  • bei Verstößen gegen Ziffer 4 dieses Vertrages, insbesondere bei der Vermittlung von Strohmannkunden gemäß Ziffer 4.2
  • bei Verstößen gemäß Ziffer 5.2 dieses Vertrages
  • soweit der Kunde nicht oder nicht vollständig leistet, insbesondere noch nicht einmal die erste Rechnung des Diensteanbieters zahlt
  • bei Nichtzurverfügungstellung der Vertragszusammenfassung gemäß Ziffer 2.1

6.4     Zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Herweck AG werden sämtliche bestehenden und künftigen Provisionsforderungen des Geschäftspartners (insbesondere auch Umsatzbeteiligungen) aus Vertragsvermittlungen von Diensten und Produkte des jeweiligen Netzanbieters über die jeweils gültigen VO-Nummern des Geschäftspartners gegen Herweck sicherungshalber an Herweck abgetreten. Herweck nimmt die Abtretung an. Die Abtretung dient zur Sicherung der Forderungen aus Warenlieferungen. Alle künftig entstehenden Forderungen gehen jeweils mit ihrer Entstehung auf Herweck über. Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle Rechte aus den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften auf Herweck über. Der Geschäftspartner haftet jedoch nach wie vor vollumfänglich für etwaige Provisionsrückbelastungen. Herweck ist berechtigt, ihre Ansprüche aus Warenlieferungen mit Provisionsansprüchen des Geschäftspartners zu verrechnen. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die Herweck AG nach Wahl und auf schriftliches Verlangen des Geschäftspartners zur Freigabe der darüberhinausgehenden Sicherheiten verpflichtet. Dem Geschäftspartner ist es bis zum Widerruf durch Herweck gestattet, die an Herweck abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Herweck wird von dem Widerrufsrecht nur im Sicherungsfall Gebrauch machen.

 

7. Fälligkeit der Vergütung

7.1     Die Provision wird fällig, sobald ein Vertrag zwischen dem vermittelten Kunden und dem Diensteanbieter zustande gekommen ist und der Diensteanbieter eine ordnungsgemäße und unwiderrufliche Zahlung an Herweck geleistet hat. Unwiderruflich wird die Zahlung an Herweck nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

7.2     Nach Ausführung des Geschäftes durch den Diensteanbieter steht dem Geschäftspartner ein Anspruch auf einen angemessenen Provisionsvorschuss gegen Herweck zu. Herweck kann die Auszahlung des Vorschusses von der Stellung einer angemessenen Sicherheit durch den Geschäftspartner abhängig machen.

7.3     Herweck rechnet die Provision des Geschäftspartners monatlich ab. Die Abrechnung wird jeweils per Email übersandt.

7.4     Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Geschäftspartner unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Abrechnung schriftlich geltend zu machen. Tut er dies nicht, so gilt die Abrechnung als anerkannt.

7.5     Steht fest, dass der Kunde nicht oder nicht vollständig leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision in Höhe der nicht erbrachten Leistung durch den Dritten. Bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. Dies gilt sinngemäß in Fällen, in denen der Diensteanbieter aus Gründen, die nicht von Herweck zu vertreten sind, an Herweck keine Provision leistet.

7.6     Bei allen On Top Prämien, WKZ-Zahlungen, Billsize-, Airtime-, Betreuungs- oder sonstigen Umsatzbeteiligungen und Konditionsbestandteilen, welche die Herweck AG dem Geschäftspartner neben der Provision zusätzlich gewährt, handelt es sich -sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren- jeweils um eine freiwillige Leistung der Herweck AG, auf welche auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Die Herweck AG kann diese Leistungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, insbesondere ist die Herweck AG hierzu berechtigt, sofern sich der Geschäftspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Zahlungen in Verzug befindet. Ferner setzt die Zahlung einer Umsatzbeteiligung voraus, dass der Dienstanbieter eine ordnungsgemäße und unwiderrufliche Rechnungsumsatzbeteiligungszahlung an die Herweck AG geleistet hat. Im Falle von Rückbelastungen seitens des Dienstanbieters, ist auch die Herweck AG berechtigt, die Umsatzbeteiligung von dem Geschäftspartner entsprechend wieder zurückzufordern.

7.7     Nach Beendigung des Vertrages hat der Geschäftspartner keinen Anspruch mehr auf Provisionen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages noch nicht entstanden waren. Dies gilt insbesondere für Billsize-, Airtime-, Betreuungs- oder sonstige Umsatzbeteiligungen, da diese erst entstanden sind, wenn der Endnutzer eine Monatsrechnung erhalten hat, auf welcher der generierte Umsatz ausgewiesen ist.

8. Sonstiges

8.1     Der Geschäftspartner hat die ihm bekannt gemachten Kundendaten vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Soweit der Geschäftspartner personenbezogene Daten speichern will, muss er hierfür eine Einwilligungserklärung des Kunden einholen. Etwaige Rechte des Diensteanbieters zur Datenspeicherung wirken nicht für den Geschäftspartner.

8.2     Der Geschäftspartner erklärt, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zu betreiben und regelmäßig die zu zahlende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Er stellt Herweck von jeglicher Haftung für an ihn gezahlte Umsatzsteuer frei.

8.3     Sollte Herweck aus gleich welchem Grund gegenüber Dritten, insbesondere aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, örtlicher Regelungen, Gerichtsentscheidungen, Unterlassungserklärungen oder Verpflichtungserklärung zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet sein, so kommt der Geschäftspartner diesen Verpflichtungen ebenso wie Herweck nach, soweit sie seinen Bereich betreffen. Der Geschäftspartner wird Herweck für sämtliche in diesem Zusammenhang erforderliche Maßnahmen keine Kosten in Rechnung stellen.

9. Vertragslaufzeit

9.1     Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Es gelten die Kündigungsfristen gemäß § 89 Abs.1 HGB.

9.2     Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige Gründe, die Herweck zur fristlosen Kündigung des Vertriebsvertrages berechtigen, sind insbesondere:

  • Verstöße des Geschäftspartners gegen Ziffer 1.3 und Ziffer 4 dieses Vertrages,
  • Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes durch den Geschäftspartner,
  • der Wunsch des Diensteanbieters, vermittelte Verträge des Geschäftspartners nicht mehr zu akzeptieren.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Geschäftspartner ist weder zum Inkasso noch zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Dienstanbieters und/oder Herweck berechtigt.

10.2 Es gelten ferner die Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der Herweck AG sowie die Bedingungen für die Zusammenarbeit im Bereich der Vermittlung von Dienstleistungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Diese ist jederzeit abrufbar unter www.herweck.de/agb/ und www.herweck.de/agb_dienstevermarktung/. Die jeweils aktuelle Fassung liegt bei Unterzeichnung vor und wird hiermit vollumfänglich und unwiderruflich anerkannt. Ferner gelten ergänzend die jeweiligen Vermarktungs- bzw. Legitimationsrichtlinien der Diensteanbieter, die dem Geschäftspartner auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt werden.

10.3 Falls eine oder mehrere Vertragsbestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die den Vertragszweck am nächsten kommt.

10.4 Verstößt der Geschäftspartner gegen Vereinbarung des Vertriebsvertrages, ohne dass Herweck diesen Verstoß rügt, gilt dies nicht als Verzicht auf Herweck zustehenden Rechten aus diesem Vertrag, insbesondere wird der vorliegende Vertrag hierdurch nicht im Sinne einer konkludenten Genehmigung für Geschäftspartner geändert.

10.5 Es gilt deutsches Recht.

10.6 Gerichtstand und Erfüllungsort ist St. Ingbert-Rohrbach (Saar).

10.7 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform

10.8  Der Geschäftspartner ist damit einverstanden, dass die Herweck AG die personenbezogenen Daten (Name, Vor- name, E-Mail) verwendet, um ihn mit aktuellen Informationen der Hersteller und Netzbetreiber oder damit in Verbindung stehenden Leistungen von Herweck per E-Mail (an die von ihm auf Seite 1 dieses Vertrages angegebene E-Mail-Adresse bzw. an weitere Firmen E-Mail Accounts des Geschäftspartners, die der Herweck AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden) zu versorgen. Insbesondere sind das für ihn wichtige Änderungen/Neuerungen z.B. von Provisionen der Netzbetreiber und Preisänderungen, Händleraktionen der Hersteller sowie Produktinnovationen. Zwecks Versendung des Mailings gibt die Herweck AG die oben genannten personenbezogenen Daten an einen Dienstleister, die Geist, Kirch & Hof GmbH, 663856 St. Ingbert weiter. Der Geschäftspartner hat das Recht auf Widerruf seiner Einwilligung. Im Falle eines Widerrufs erhält der Geschäftspartner keine Informationen mehr von der Herweck AG zugesandt auch wenn diese für seine betrieblichen Abläufe und für seinen betrieblichen Erfolg nützlich und wichtig sind. Der Geschäftspartner verzichtet auf etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund, der nicht erhaltenen Informationen. Der Widerruf muss hierzu per E-Mail (info@herweck.de) oder Post (Herweck AG, Geistkircher Str. 18, 66386 St. Ingbert) oder Telefax (06894/3883-100) erfolgen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt. Zudem kann der Geschäftspartner den Mailversand über einen Link am Ende jeder Infomail einfach abbestellen.

Stand: Januar 2022
Version 1.5