AGB
1. Allgemeines / Geltungsbereich
(a) Alle Rechtsgeschäfte mit den Kunden der Herweck AG, insbesondere Verträge über Lieferungen, kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen zustande, soweit diese für eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgen. Durch Annahme der Lieferung oder Leistung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
(b) Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden wird von der Herweck AG widersprochen, soweit die Herweck AG diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen der Herweck AG gelten auch für die Fälle, in denen die Herweck AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingunge des Kunden den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden ausgeführt hat.
2. Angebot / Vertragsabschluss
(a) Die Angebote der Herweck AG sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Herweck AG, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande.
(b) Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie geringe Abweichungen in Qualität und Ausführung, soweit diese nicht einer vertraglichen Verpflichtung widersprechen, bleibt der Herweck AG vorbehalten und stellen keine Mängel dar. An den erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden.
3. Preise / Zahlung / Verzug
(a) Die Preise sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reine Nettopreise in Euro und verstehen sich ohne Kosten für Fracht, Transport, Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Bei Bestellungen unter 100 Euro Gesamtnettobetrag wird ein Kleinstauftragszuschlag von z. Z. 8,- Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. erhoben. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der am Tag der Lieferung allgemein gültige Listenpreis der Herweck AG.
(b) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des Kunden gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen der Herweck AG angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber und Wechsel nicht als Zahlungsmittel angenommen. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn diese von der Herweck AG in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist in jedem Fall nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist. Von der Herweck AG dem Kunden eingeräumte oder vereinbarte Zahlungsziele kann die Herweck AG jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(c) Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die Herweck AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren oder weiteren Schadens bleibt der Herweck AG vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen der Herweck AG aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.
(d) Die Waren werden grundsätzlich für den Verkauf in Deutschland geliefert.Etwaig in Preisen enthaltene Urheberrechtsabgaben werden im Falle des Exports von der Herweck AG nicht erstattet.
4. Aufrechnung / Zurückbehaltung
(a) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(b) Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wenn diese nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
5. Lieferung / Versand
(a) Lieferungen erfolgen ab Lager St. Ingbert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Herweck AG ist berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus, z. B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern. Die jeweiligen Bedingungen gelten dann entsprechend. Teillieferungen und Teilleistungen durch die Herweck AG sind zulässig.
(b) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, auch bei den Vorlieferanten, hat die Herweck AG nicht zu vertreten und berechtigen die Herweck AG, Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine angemessen zu verlängern. Die Herweck AG ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Eigenbelieferung zur Leistung verpflichtet und übernimmt keine Haftung für das Risiko der Beschaffung. Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen Lieferverzuges.
(c) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft und bei Versendung der Ware als eingehalten. Liefertermine gelten ausschließlich unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung der Herweck AG sowie dem Ausschluss der Haftung der Herweck AG für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle eines andauernden Leistungshindernisses von mehr als drei Monaten ist der Kunde berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 10 Werktage betragen muss, für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(d) Wurde eine bestimmte Beförderungsart nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart durch die Herweck AG ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn, den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Waren sowie der Transportverpackung und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche gegen die Herweck AG wegen Beschädigung aus. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden vorgenommen und gehen zu dessen Lasten. Wird der Versand oder die Zustellung durch den Kunden verzögert, so ist die Herweck AG berechtigt, beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld mindestens in Höhe von 1/2 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vorbehaltlich des Gegenbeweises zu verlangen. Ebenso hat die Herweck AG das Recht, bei Nachweis einen höheren Betrag zu fordern.
(e) Transportverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der Herweck AG nicht von ihren gewerblichen Kunden zurück genommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden,für eine Entsorgung der Transportverpackungen auf eigene Kosten zu sorgen und darüber hinaus die Verpflichtungen gemäß § 4 der Verpackungsverordnung (Stand 1.4.2009) vollständig zu übernehmen. Dementsprechend wird der Käufer insbesondere die Transportverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuführen.
6. IMEI – Meldung
Beim Kauf eines Mobilfunkendgeräts, welches vom Kunden im Zusammenhang mit einem Mobilfunkanschluss (Vertragsaktivierung oder VVL; unabhängig welcher Netzanbieter) an einen Endkunden überlassen wird, ist der Kunde verpflichtet, die IMEI -Nummer der Hardware zeitnah (spätestens wenige Tage nach Hardwareausgabe) an die Herweck AG zu melden bzw. systemisch zu erfassen, da die Herweck AG gesetzlich verpflichtet ist, diese an den Diensteanbieter weiterzugeben (§ 111 Abs. 2 TKG). Sofern es Unklarheiten bezüglich der IMEI-Erfassung im System des jeweiligen Netzanbieters gibt, hat sich der Kunde bei der Herweck AG zu erkundigen.
Sollten der Kunde der Herweck AG die IMEI nicht zeitnah mitteilen, haftet der Kunde vollumfänglich für den der Herweck AG hieraus entstehenden Schaden und stellt die Herweck AG insofern von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere im Falle, dass der Herweck AG eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 149, Absatz 1, Nr. 30 TKG zur Last gelegt wird.
7. Eigentumsvorbehalt / Sicherung
(a) Die Herweck AG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis ihre sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Herweck AG in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, an der sich die Herweck AG das Eigentum vorbehält, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn der Kunde der Herweck AG hiermit und schon jetzt alle bestehenden und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages abtritt, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden jedoch nicht gestattet. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum der Herweck AG stehen, veräußert, so erfolgte die Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung für die Herweck AG und der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Rechnungsendbetrages an die Herweck AG ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht der Herweck AG gehörender Ware – veräußert, so steht der Herweck AG der dabei entstehende Miteigentumsanteil, soweit das Alleineigentum an der neuen Sache vom Kunden oder Dritten erworben wurde, zu und der Kunde tritt hiermit und schon jetzt die aus der Weiter-veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Herweck AG nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Herweck AG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Herweck AG, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(c) Die Herweck AG kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(d) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die Herweck AG nach Wahl und auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten verpflichtet.
(e) Der Kunde ist verpflichtet, der Herweck AG jede Handlung, die das an der Kaufsache vorbehaltene Eigentum beeinträchtigen oder gefährden können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Kunde der Herweck AG alle für Abwehrmaßnahmen notwendigen Informationen mitzuteilen. Nicht durch Dritte ersatzfähige Kosten der Abwehrmaßnahmen werden der Herweck AG von dem Kunden erstattet.
(f) Die Herweck AG ist jederzeit, auch nach Abschluss eines Vertrages, berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen der Herweck AG hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an Bonität des Kunden, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
8. Gewährleistung / Verjährung
(a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der Herweck AG ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, kann die Herweck AG keine Gewährleistung übernehmen. Von der Gewährleistungspflicht auch nicht umfaßt sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist die Herweck AG zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso für Schäden, die auf die Verwendung von Fremdzubehör zurückzuführen sind.
(b) Bei unerheblichen Mängeln (Bagatellschäden) an neuen Waren hat die Herweck AG ein Recht auf Nachbesserung unter angemessener Fristsetzung durch den Kunden. Verlangt der Kunde in anderen Fällen Nacherfüllung, kann die Herweck AG nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht über die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der durch die IHK Saarland bestimmt wird. Im Falle des Rücktritts, der schriftlich gegenüber der Herweck AG erklärt werden muss, wird dem Kunden unter der Voraussetzung der Rückgabe der mangelhaften Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden der Wert gutgeschrieben, der sich aus der sogenannten Zeitwertberechnungsmethode ergibt (Bruttorechnungspreis x [(durchschnittliche Nutzungsdauer – gewichtete Nutzungen des Kunden oder Dritter) ÷ durchschnittliche Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde darüber hinaus einen Schadensersatz geltend, ist dieser auf das negative Interesse des Kunden beschränkt. Es gelten ergänzend die Regelungen gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen.
(c) Die Gewährleistungfrist für neue Waren beträgt 12 Monate ab Rechnungsdatum der Herweck AG. Die Gewährleistung für gebrauchte Waren wird ausgeschlossen. Der Ablauf der Verjährung wird durch Verhandlungen über die Gewährleistung nicht gehemmt, wenn der Kunde dies der Herweck AG nicht vorab schriftlich mitgeteilt hat. Mängel können nur unverzüglich, maximal binnen 5 Werktagen, nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und unter Einräumung einer sofortigen Nachprüfung durch die Herweck AG, schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Mängel, die auch bei der gebotenen Prüfung nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß angezeigter Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelanzeigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(d) Rückgriffe des Unternehmers gegen die Herweck AG wegen Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf sind ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Forderung des Verbrauchers erfolgt sind. Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum der Herweck AG entsprechend der Ziffer 7 Buchstabe c dieser Bedingungen.
(e) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt die Einhaltung von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
(f) Der bei der Lieferung von Waren von der Herweck AG zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers. Dies gilt auch in den Fällen, in den Waren unter Eigenmarken der Herweck AG geliefert werden.
(g) Der Nachweis eines Mangels sowie dessen Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs obliegt dem Kunden. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde verpflichtet, vor einer Geltendmachung gegenüber der Herweck AG eine Durchsetzung der Ansprüchen gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen, wenn der Hersteller seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und die Herweck AG zu diesem Zweck dem Kunden alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt und mögliche eigene Ansprüche auf Verlangen des Kunden gegen den Hersteller an den Kunden abtritt.
(h) Soweit eine Garantie durch die Herweck AG erfolgt, gilt diese nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt die Herweck AG weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.
(i) Die Gewährleistung für Funk- und Sendeanlagen, die ausschließlich zum Betrieb bzw. Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind und von der Herweck AG an den Kunden unter der Voraussetzung der Ausfuhr aus der EU geliefert werden, kann nur gewährleistet werden, soweit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und der erforderliche Nachweis des Mangels durch den Kunden gegenüber der Herweck AG unter Berücksichtigung der Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 / BGBL. I S. 2117) und der §§ 60 und 65 TKG erfolgt.
(j) Für Akkus, Batterien und Neonröhren kann die Herweck AG keine Gewährleistung übernehmen.
(k) Kostenvoranschläge sind Arbeitszeit und die Leistung kostenpflichtig. Die für einen Kostenvoranschlag entstehenden Kosten werden dem Kunden entsprechend dem allgemein gültigen Listenpreis der Herweck AG gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde nach erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag zurücktritt.
(l) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann die Herweck AG nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Herweck AG berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer Forderung freihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
(m) Der Kunde verpflichtet sich, nur in angemessener Form für die von der Herweck AG gelieferten Waren Werbung zu betreiben. Dem Kunden ist bekannt, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Der Kunde verpflichtet sich, die Herweck AG von den Folgen solcher Werbung freizustellen und jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Herweck AG durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
9. Haftung
(a) Die Haftung der Herweck AG, deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last gelegt wird. Bei der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist der Schadensersatz auf einen vertragstypischen und für die Herweck AG vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(b) Der Haftungsauschluss gilt nicht für Personenschäden und für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit diese Schäden an/oder durch privat genutzte Waren entstanden sind. Hierbei ist die Höhe des Schadensersatzes auf die Deckungssumme der von der Herweck AG abgeschlossenen Produkthaftpflicht Versicherung beschränkt, in deren Police dem Kunde auf Verlangen Einsicht gewährt wird.
10. Rückgaben / Rücksendungen
(a) Von der Herweck AG gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Herweck AG zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden und originalverpackt und vollständig sein (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.).
(b) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens 15,- Euro) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Alle Rücksendungen an die Herweck AG, die nach der Zustimmung durch die Herweck AG vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware. Die Sendungen müssen die Herweck AG frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z. B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.
11. Schadenersatz bei Nichtabnahme
(a) Nimmt der Kunde vertragswidrig die Ware nicht ab, so haftet er der Herweck AG für den entstandenen Schaden. Dieser wird mit 15 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer pauschal vorbehaltlich des Gegenbeweises eines geringeren Schadens vereinbart. Die Herweck AG hat das Recht, bei Nachweis einen höheren Schaden geltend zu machen.
(b) Der Kunde hat die Kosten für Hin- und Rücktransport zu tragen.
12. Gewerbliche Schutzrechte
(a) Gelieferte Waren dürfen nicht ohne das von der Herweck AG oder den Vorlieferanten der Herweck AG angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Bundles, unabhängig davon, ob es sich um Soft- und/oder Hardware handelt, dürfen nicht getrennt und die jeweilige Waren einzeln verkauft werden. Seriennummern dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
(b) Im übrigen ist dem Kunden jegliche und/oder weitere Verwendung der Warenzeichen der Herweck AG, insbesondere für Werbezwecke, untersagt. Klischees der Herweck AG bleiben auch nach voller Bezahlung im Eigentum der Herweck AG.
(c) Bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte von Dritten, haftet die Herweck AG nur, insoweit dies der Herweck AG bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden und der Kunde insoweit rechtskräftig in Anspruch genommen wird. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Rechnungsendbetrag der gelieferten und das Schutzrecht verletzenden Waren beschränkt.
13.Datenschutzinformationen/Datenweitergabe/Hersteller-Reporting
Unsere Informationstexte zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 13, 14 und 21 EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie unter: https://www.herweck.de/datenschutz/
Der Kunde erkennt an und ist damit einverstanden, dass die Herweck AG im Rahmen des periodischen sog. Hersteller-Reportings kundenbezogene Daten wie insbesondere Verkaufspreise und Mengen sowie Namen, Adressen und Steuer- nummern der Kunden und seiner Mitarbeiter bearbeitet und Herstellern/Lieferanten weiterleitet, wobei diese unter Umständen auch ins Ausland übermittelt werden. Der Kunde kann der Weiterleitung jederzeit widersprechen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an info@herweck.de.
14. Telefaxrundschreiben / E-Mailings
Die Herweck AG nutzt die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings, um Ihre Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung zu widersprechen.
15. Verschiedenes / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(a) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
(b) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Herweck AG. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. E-Mails genügen nicht dem Schriftformerfordernis.
(c) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und über die Entstehung und Wirksamkeit dieses Verhältnisses ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ist der Gerichtsstand, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, St. Ingbert, Sitz der Herweck AG. Die Herweck AG ist berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist St. Ingbert. Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UNÜbereinkommens vom 11.04.1980.
Herweck AG, 66386 St. Ingbert-Rohrbach